Hei­zungs­an­la­ge ein­bau­en

Über­sicht

Grundsätzlich unterliegt der Einbau von Heizungsanlagen in der Steiermark dem Stei­er­mär­ki­schen Bau­ge­setz.

Zu­stän­di­ge Stel­len

Ab­tei­lung In­fra­struk­tur und Tech­nik

Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
auf Kar­te an­zei­gen

Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr

Re­fe­rat Bau- und Stra­ßen­recht, Si­cher­heit

Bau- und Feu­er­po­li­zei, Ver­an­stal­tungs­we­sen

Mel­de­pflicht bei Neu­ein­rich­tung un­ter 8 kW, Gas so­wie Aus­tausch

  • Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) unter 8kW sowie für Gas bis 400 kW ist ein meldepflichtiges Vorhaben.
  • Der Austausch von bestehenden Anlagen durch eine Feuerungsanlage für feste und flüssige Brennstoffe bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, ist ebenfalls ein meldepflichtiges Vorhaben, gemäß §21 Stei­er­mär­ki­schen Bau­ge­setz.

Ab­lauf:

  • Teilen Sie das Vorhaben schriftlich mit.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen:

Be­wil­li­gungs­pflicht für Neu­ein­rich­tun­gen über 8kW

Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) von 8 kW bis 400 kW ist ein Vorhaben gemäß §20 Stei­er­mär­ki­sches Bau­ge­setz.

Ab­lauf:

  • Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Bewilligung.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen:

Kos­ten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.

Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Ge­büh­ren für die Bau­ein­rei­chung.