Heizungsanlage einbauen
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Übersicht
Grundsätzlich unterliegt der Einbau von Heizungsanlagen in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.
Zuständige Stellen
Abteilung Infrastruktur und Technik
Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Öffnungszeiten:
Das Rathaus ist derzeit geschlossen -
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich
Referat Bau- und Feuerpolizei, Veranstaltungswesen
Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Anlagen für feste und flüssige Brennstoffe von 8 kW bis 400 kW
Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel etc.) von 8 kW bis 400 kW ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren, gemäß §20 Steiermärkisches Baugesetz.
Ablauf:
- Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Bewilligung.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
- Baubewilligung: Ansuchen nach § 20
- Amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
- Lageplan
- Plan der Heizungsanlage (zweifach)
- Technische Beschreibung der Anlage (zweifach)
- Heizungsanlage, Inverkehrbringen
- Heizungsanlage, Prüfprotokoll
Anlagen für feste und flüssige Brennstoffe unter 8 kW sowie für Gas
Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) unter 8kW sowie für Gas bis 400 kW benötigt keine Bewilligung, gemäß §21 Steiermärkischen Baugesetz. Eine Mitteilung ist jedoch erforderlich.
Ablauf:
- Teilen Sie das Vorhaben schriftlich mit.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
Kosten
Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.
Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Gebühren für die Baueinreichung.