Barrierefreiheitserklärung

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadtgemeinde Leoben ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Steiermärkischen Web-Zugangs-Gesetz (StWZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.leoben.at sowie ihre Subdomains digitales.leoben.at, kulturquartier.leoben.at und musikschule.leoben.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Das Fahrplan-Widget auf der Seite Bus & Rufbus weist teilweise zu geringe Kontrastwerte auf. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast nicht gänzlich erfüllt. An einer Lösung wird gearbeitet.

Die Startseite von leoben.at und musikschule.leoben.at enthält keine Überschrift der Klasse H1, da sie aus mehreren gleichförmigen Inhalten der Klasse H2 besteht.

b) Unverhältnismäßige Belastung

Unsere Videos sind gehostet und veröffentlicht in der Video-Plattform Youtube. Es ist nicht möglich, für einige dieser Videos die geforderten Audiobeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.

Wir sind bemüht Alternativen für zeitbasierte Medien als Text zur Verfügung zu stellen.

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (z.B. Name, Rolle, Wert) nicht gänzlich erfüllt.
Für ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant.

Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf. Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten.

Links zu Inhalten von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Stadtgemeinde Leoben liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23. September 2020 erstellt.

Diese Erklärung wurde zuletzt am 29. November 2021 aktualisiert.

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen. Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E Mail mitzuteilen.

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an webredaktion@leoben.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere in der Website www.leoben.at“. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt:

Stadtgemeinde Leoben
Fachbereich Bürgerkommunikation, Grafik und Design
E-Mail: webredaktion@leoben.at

Durchsetzungsverfahren

Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG) sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen.

Kontakt:

GleichbehandlungsbeauftragteR des Landes und der Gemeinden, Steiermark, L-GBG