Wohnungsleerstandsabgabe

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Übersicht

  • Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
  • Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.
  • Der Abgabenanspruch entsteht erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2023, die Wohnungsleerstandsabgabe ist daher ab 2024 zu erheben.

Zuständige Stelle

Mag.
Reinhard Lorber

So leisten Sie die Abgabe

  • Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbst berechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie die Kalenderwochen ohne Wohnsitz bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben.
  • Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
  • Die Unterlagen zur Abgabenerklärung wird von der Stadtgemeinde Leoben übermittelt.

Höhe & Intervall

Berechnung

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung abgerundet auf ganze Quadratmeter zu bemessen und beträgt 9,00 Euro pro m² Nutzfläche und Jahr. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen. Besteht ein Leerstand nicht während des gesamten Jahres, ist die Abgabe für die Dauer des Leerstandes anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen zu entrichten.

Intervall

Jährliche Abgabe