Bestattung, Todesfall, Sterbefall

Grabnutzung & Gebühren

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Übersicht

Sie können das Nutzungsrecht für eine Grabstätte auf einem Friedhof für eine bestimmte Dauer erwerben.

Gültigkeit des Nutzungsrechts:

Bei den Friedhöfen der Stadt Leoben wird das Grabnutzungsrecht für folgende Zeiträume vergeben:

  • Erdgräber, Urnengräber, Urnenwandnischen, Baumbestattung: Beim Ersterwerb erhalten Sie das Nutzungsrecht grundsätzlich für zehn Jahre. Nach dieser Zeitspanne kann das Nutzungsrecht der Grabstätte auf fünf oder zehn Jahre verlängert werden.
  • Grüfte: Die Grabnutzungsdauer bei Grüften beträgt 30 Jahre.

Pflege des Grabs:
Wenn Sie über ein Grabnutzungsrecht verfügen, sind Sie verpflichtet, das Grab laut Friedhofsordnung zu pflegen. Es gibt Richtlinien zur Bepflanzung und zur Gestaltung. Mehr dazu finden Sie in der Friedhofsordnung der Stadt Leoben unter Paragraf 14.

Zuständige Stelle

  • Städtische Friedhöfe: Das Grabnutzungsrecht für den Leobener Zentralfriedhof und den Friedhof Donawitz vergibt die Friedhofsverwaltung der Stadtwerke unter +43 3842 82380-604 im Auftrag der Stadt Leoben. Richten Sie Ihr Ansuchen an diese Stelle.
  • Kirchliche Friedhöfe: Das Grabnutzungsrecht für den Friedhof Göss und den Urnenfriedhof der Jakobikirche erhalten Sie bei der zuständigen Friedhofsverwaltung der Pfarren.

Art der Grabstätten

Städtische Friedhöfe:

  • Zentralfriedhof und Donawitz: Erdgräber, Urnengräber, Urnenwandnischen, Baumbestattung, Gemeinschaftsbereiche, Grüfte

Kirchliche Friedhöfe:

  • Friedhof Göss St. Erhard: Einzelgräber, Familiengräber, Grüfte und Urnengräber
  • Jakobi-Friedhof: Urnengräber

Kosten

Die Kosten für eine Grabstätte hängen unter anderem von folgenden Faktoren ab: Träger des Friedhofs, Lage der Grabstätte am Friedhof, Nutzungsdauer und Art der Grabstätte (Reihengrab, Familiengrab, Urnengrab, …).

  • Städtische Friedhöfe: Die genaue Aufstellung über die Grabbenützungs-Gebühren am Zentralfriedhof Leoben und am Friedhof Donawitz entnehmen Sie bitte der Friedhofsordnung der Stadt Leoben unter Paragraf 12.
  • Kirchliche Friedhöfe: Die Informationen zu den Grabbenützungs-Gebühren am Friedhof Göss und am Jakobi-Friedhof erhalten Sie bei den zuständigen Pfarren.