Ferienwohnungsabgabe

Auf dieser Seite:

Übersicht

Bitte beachten Sie:

Die Ferienwohnungsabgabe ist für Zeiträume ab dem 01.01.2023 nicht mehr zu erheben.

  • Die Ferienwohnungsabgabe ist eine jährliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948.
  • Sie gilt für Ferienwohnungen, die für die persönliche Nutzung in der Freizeit und nicht für berufliche Zwecke (wie etwa eine Zweitwohnung am Dienstort) verwendet werden.
  • Ist die Ferienwohnung für nicht private Zwecke bestimmt, ist eine Nächtigungsabgabe zu leisten.

Zuständige Stelle

Daniela Eder

So leisten Sie die Abgabe

  • Die Ferienwohnungsabgabe wird von der Gemeinde mittels Bescheid vorgeschrieben.
  • Dieser Dauerbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid ausgestellt wird.

Höhe & Intervall

Berechnung

Die Ferienwohnungsabgabe beträgt je Wohneinheit pro Jahr:

Nutzfläche Höhe der Abgabe pro Jahr
bis 30 m² 150 Euro
über 30 m² – 70 m² 200 Euro
über 70 m² – 100 m² 250 Euro
über 100 m² 300 Euro

Intervall

Jährliche Abgabe