Ferienwohnungsabgabe
Auf dieser Seite:
Übersicht
Bitte beachten Sie:
Die Ferienwohnungsabgabe ist für Zeiträume ab dem 01.01.2023 nicht mehr zu erheben.
- Die Ferienwohnungsabgabe ist eine jährliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948.
- Sie gilt für Ferienwohnungen, die für die persönliche Nutzung in der Freizeit und nicht für berufliche Zwecke (wie etwa eine Zweitwohnung am Dienstort) verwendet werden.
- Ist die Ferienwohnung für nicht private Zwecke bestimmt, ist eine Nächtigungsabgabe zu leisten.
Zuständige Stelle
Daniela Eder
- Referat Steuern und Abgaben: Sachbearbeiterin - Kommunalsteuer, Nächtigungsabgabe, Ferienwohnungsabgabe
So leisten Sie die Abgabe
- Die Ferienwohnungsabgabe wird von der Gemeinde mittels Bescheid vorgeschrieben.
- Dieser Dauerbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid ausgestellt wird.
Höhe & Intervall
Berechnung
Die Ferienwohnungsabgabe beträgt je Wohneinheit pro Jahr:
Nutzfläche | Höhe der Abgabe pro Jahr |
---|---|
bis 30 m² | 150 Euro |
über 30 m² – 70 m² | 200 Euro |
über 70 m² – 100 m² | 250 Euro |
über 100 m² | 300 Euro |
Intervall
Jährliche Abgabe