Osterfeuer

Bestimmungen für Brauchtumsfeuer 2025

Regelung für das Entfachen von „Brauchtumsfeuern“ (Osterfeuer, Sonnwendfeuer).

15.04.2025

Osterfeuer

Bild: leopress

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes verboten. Für die Durchführung von Brauchtumsfeuern gibt es Ausnahmen, dafür bestehen jedoch strenge zeitliche Einschränkungen.

Regelungen für Brauchtumsfeuer 2025

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (19. April 2025); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15:00 Uhr des Karsamstags bis 3:00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2025); da der 21. Juni 2025 auf einen Samstag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende nur an diesem Tag zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht verboten, der Landesfeuerwehrverband bittet um Anmeldung der Standorte. Nähere Informationen erhalten Sie aber auch telefonisch bei den ortsansässigen Feuerwehren (Leoben Stadt und Leoben Göss).

Beachten Sie zudem folgende Punkte:

  • Verwenden Sie nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt).
  • Schichten Sie bereits länger gelagertes Material vor dem Anzünden um, damit Kleintiere (Igel, Mäuse, Vögel, etc.) überleben können.
  • Das Zusammensammeln großer Mengen an Baum- und Strauchschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht erlaubt.
  • Abfälle, Altholz und Materialien wie Kunststoff, Lacke, Gummi, etc. dürfen keinesfalls verbrannt werden.
  • Halten Sie ausreichend Wasser zum Löschen bereit.

Beachten Sie außerdem das derzeit weiterhin gültige Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald.

Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro.

Die aktuellen Bestimmungen im Detail finden Sie hier: