Aufgaben des Stadtrats

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Aufgaben des Stadtrats

Der Stadtrat wird auch als Gemeindevorstand bezeichnet. Vorsitzender im Stadtrat ist der Bürgermeister; außerdem gehören dem Stadtrat gemäß Steiermärkischer Gemeindeordnung (§ 18) in Gemeinden mit über 10.000 Einwohner:innen noch zwei Vizebürgermeister, der Finanzstadtrat sowie drei weitere Mitglieder an.

Beschlussrecht

Der Stadtrat hat ein Beschlussrecht in verschiedenen gesetzlich geregelten Angelegenheiten, die ihm der Gemeinderat übertragen kann.

Gemäß Leobener Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juli 2010 (Übertragungsverordnung) wird in folgenden Angelegenheiten das Beschlussrecht auf den Stadtrat übertragen:

  • Der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages bis zu einem Betrag von drei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres.
  • Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) drei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltes nicht übersteigen.

Wahl & Funktionsperiode

Die Mitglieder des Stadtrats (Gemeindevorstandes) werden vom Gemeinderat entsprechend der Mandatsverteilung im Gemeinderat gewählt. Mitglieder des Stadtrats müssen, ausgenommen der Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderates sein.

Funktionsperiode

Die Funktionsdauer des Stadtrats leitet sich von jener des Gemeinderats ab. Diese beträgt fünf Jahre. Die jüngste Gemeinderatswahl in der Steiermark war am 28. Juni 2020. Die Funktionsdauer des Stadtrats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Diese fand in Leoben am 23. Juli 2020 statt.

Der Leobener Stadtrat tritt in der Regel zehn Mal pro Jahr zusammen. Die Sitzungen des Stadtrats sind nicht öffentlich.