Abriss von Gebäuden

Abbruch von Gebäuden

Auf dieser Seite:

Übersicht

Grundsätzlich unterliegen alle Abbruchvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.

Arten von Abbruchvorhaben:

  • Abbruch von Gebäuden: Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren, gemäß § 20 Stmk. Baugesetz
  • Abbruch von eingeschoßigen Nebengebäuden bis 40 m2 Bruttogeschoß-Fläche (inkl. Außenwände) sowie bauliche Anlagen wie Schutzdächer oder Brücken: Meldepflichtiges Vorhaben, gemäß § 21 Stmk. Baugesetz

Abbruchmenge über 750 Tonnen:

  • Überschreitet die Abbruchmenge 750 Tonnen, ist sowohl für meldepflichtige wie auch bewilligungspflichtige Abbrüche eine Schad- und Störstofferkundung durchzuführen sowie ein Rückbaukonzept zu erstellen.
  • Die Dokumentationen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  • Hier finden Sie die entsprechenden Formblätter und weiterführende Informationen für Bauherren

Zuständige Stellen

Abteilung Infrastruktur und Technik

Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr

Re­fe­rat Bau- und Stra­ßen­recht, Si­cher­heit

Bau- und Feu­er­po­li­zei, Ver­an­stal­tungs­we­sen

So gehen Sie vor

Beratungstermin:

Wie ein Abbruchverfahren abläuft und welchem Paragrafen das jeweilige Vorhaben unterliegt, ist individuell zu klären.

Vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin in der Stadtbaudirektion der Stadt Leoben unter +43 3842 4062-251.

Dauer der Bewilligung:

Vereinbaren Sie rechtzeitig vor Planungsbeginn einen Termin, damit das Verfahren zeitgerecht in die Wege geleitet werden kann.

Ablauf:

Ortsbildschutz
Bei Gebäuden, die unter Ortsbildschutz oder Denkmalschutz stehen, ist zusätzlich nach einer positiven Begutachtung ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

Erforderliche Unterlagen

Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Vorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Genaue Informationen erhalten Sie in der Stadtbaudirektion der Stadt Leoben.

  • Ansuchen mit Unterschrift des Bauwerbers (Abbruchbewilligung Ansuchen)
  • amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
  • Verzeichnis der Anrainer, die bis zu 6 Meter von den Bauplatzgrenzen entfernt sind
  • Lageplan mit einer Darstellung der zum Abbruch bestimmten Gebäude oder Gebäudeteile (zweifach)
  • Bruttogeschoßflächen-Berechnung aller Geschoße
  • Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherheits-Maßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen (zweifach)
  • eventuell: Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist

Meldepflichtige Vorhaben müssen Sie der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich mitteilen.

Bau- und Raumordnungsvorschriften dürfen durch das Vorhaben nicht verletzt werden.

Die Mitteilung muss enthalten:

  • die Grundstücksnummer
  • die Lage am Grundstück
  • eine kurze Beschreibung des Vorhabens

Zusätzlich bei mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen (ausgenommen Bodenaushubmaterial):

  • Orientierende Schad- und Störstofferkundung (Formblatt): Bei einem Gebäude mit einem Rauminhalt bis 3.500 m3 ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person (z.B. Baumeister) vorzunehmen und zu dokumentieren. Bei einem Gebäude mit Rauminhalt über 3.500 m3 ist die Schad- und Störstofferkundung durch eine extern befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Rückbaukonzept (Formblatt): Die Dokumentation des Rückbaus hat gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Die Dokumentation muss vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks auf der Baustelle aufliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hierfür sind der Bauherr und das Bauunternehmen verantwortlich.

Der Bauherr muss diese Dokumentationen sieben Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.

Kosten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.

Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Gebühren für die Baueinreichung.

Zusätzlich bei mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen (ausgenommen Bodenaushubmaterial):

Orientierende Schad- und Störstofferkundung: Formblatt Rückbaukonzept: Formblatt