Zweitwohnsitzabgabe

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Übersicht

  • Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Abgabe auf Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
  • Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.
  • Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber:innen (wie Mieter:innen, Pächter:innen) abgabepflichtig. Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
  • Der Abgabenanspruch entsteht erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2023, die Zweitwohnsitzabgabe ist daher ab 2024 zu erheben.

Zuständige Stelle

Mag.
Reinhard Lorber

So leisten Sie die Abgabe

  • Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbst berechneten Betrag für jedes Kalenderjahr sowie die Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben.
  • Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
  • Die Unterlagen zur Abgabenerklärung werden von der Stadtgemeinde Leoben übermittelt.

Höhe & Intervall

Berechnung

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung abgerundet auf ganze Quadratmeter zu bemessen und beträgt 9,00 Euro pro m² Nutzfläche und Jahr. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen. Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.

Intervall

Jährliche Abgabe