für die Zuweisung von Gemeindewohnungen
(in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4.11.1999)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinien gelten für die Zuweisung sämtlicher Gemeindewohnungen, mit Ausnahme der unter Punkt 1.3 angeführten.
1.2 Unter Gemeindewohnungen i.S. dieser Richtlinien sind alle Wohnungen in städtischen Gebäuden zu verstehen.
1.3 Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen:
1.3.1 Die Zuweisung von Hausbesorgerwohnungen und Wohnungen in speziellen Einrichtungen, wie z.B. Studentenwohnungen, Seniorenzentrum, Behinderten wohnungen, Dienstwohnungen etc.
1.3.2 Die Wohnversorgung von Wohnungswerbern, deren Wohnversorgung für die Stadt aus rechtlichen sowie sozialen Gründen notwendig oder im öffentlichen bzw. kommunalen Interesse gelegen ist. Im kommunalen Interesse gelegen ist insbesonders auch jede Förderung des Zuzugs.
1.4 Auf die Zuweisung einer Gemeindewohnung besteht kein Rechtsanspruch.
2. Wohnungstypen
Im Bereich der Gemeindewohnung werden folgende Wohnungstypen unterschieden:
2.1 1-Raum-Wohnungen bzw. diverse kleine Wohneinheiten (z.B. 30 m² mit Kochnische)
2.2 2-Raum-Wohnung: 2 Zimmer mit Kochnische bzw. Küche
2.3 3-Raum-Wohnung: 3 Zimmer mit Kochnische bzw. Küche
2.4 4-Raum-Wohnung: 4 Zimmer mit Kochnische bzw. Küche
3. Vormerkung
3.1 Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung ist die Vormerkung als Wohnungswerber im Bürgermeisteramt.
3.2 Vorgemerkt werden Wohnungswerber die die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen und die volljährig sind.
Der Wohnungswerber sollte in Leoben wohnen oder in Leoben einen Arbeitsplatz haben.
3.3 Nicht vorgemerkt werden können Wohnungswerber,
3.3.1 die aus einer Wohnung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses oder Entgeltes trotz ausreichender finanzieller Möglichkeiten oder wegen Erfüllung eines anderen Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Ziffer 3, 4 oder 6 des MRG (das sind erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Mitbewohnern, strafbare Handlungen gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eines Mitbewohners, Weitergabe der Wohnung an Dritte, Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach vergleichbaren Bestimmungen eines an dessen Stellen tretenden Gesetzes gekündigt wurden oder eine Wohnung sonst schuldhaft verloren, wissentlich unbefugt weiter gegeben oder widerrechtlich bezogen haben,
3.3.2 von denen bekannt ist, dass sie in ihrer bisherigen Wohnung ein als Kündigungstatbestand im Sinne des § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes oder einer vergleichbaren Bestimmung eines an dessen Stelle tretenden Gesetzes einzustufendes Verhalten (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber Mitbewohnern, strafbare Handlungen gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eines Mitbewohners) an den Tag legen oder gelegt haben,
3.3.3 die wissentlich falsche Angaben getätigt haben, um eine Wohnung zugewiesen zu erhalten.
3.4 Soferne es sich um die Vergabe einer Wohnung handelt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnbauförderung und den dazu erlassenen Richtlinien und Verordnungen unterliegt, darf eine Vergabe nur an diejenigen Bewerber erfolgen, die die gesetzlichen Vorgaben bzw. die der Richtlinien erfüllen.
3.5 Für die Vormerkung ist es notwendig, dass das durch das Bürgermeisteramt aufgelegte Formblatt lückenlos ausgefüllt und in Form einer eidesstattlichen Erklärung unterfertigt wird, um die Richtigkeit der getätigten Angaben zu garantieren.
3.6 Solange die für die Wohnungszuweisung erforderlichen Auskünfte vom Wohnungswerber nicht in notwendigem Ausmaß erbracht werden, erfolgt keine Vormerkung bzw. Reihung.
3.7 Wohnungswerber, die vorsätzlich falsche Angaben getätigt haben, werden aus der Vormerkliste gestrichen.
3.8 Das Ansuchen wird jeweils bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres in Evidenz gehalten.
4. Vergabekriterien
4.1 Je nach Wohnungstype können zugewiesen werden:
4.1.1 1-Raum-Wohnung bzw. diverse kleine Wohneinheiten: Einzelpersonen (Alleinstehende),
4.1.2 2-Raum-Wohung: Ehepaare ohne Kind, Lebensgemeinschaften ohne Kind, Alleinerzieher mit 1 Kind, Einzelpersonen
4.1.3 3-Raum-Wohnung: Ehepaare mit 1 Kind oder mehreren Kindern, Lebensgemein schaften mit 1 Kind oder mehreren Kindern, Alleinerzieher mit mindestens 2 Kindern
4.1.4 4-Raum-Wohnung: Ehepaare mit mindestens 2 Kindern, Lebensgemeinschaften mit mindestens 2 Kindern, Alleinerzieher mit mindestens 3 Kindern
4.2 Vormerkdauer
Bei der Zuweisung zu berücksichtigen ist die Dauer der Vormerkung. Die Reihung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Formular vollständig ausgefüllt und unterfertigt im Bürgermeisteramt aufliegt und keine Ausschließungsgründe festgestellt werden.
4.3 Soziale Gesichtspunkte
Bei der Zuweisung zu berücksichtigen sind insbesonders die Kinderzahl sowie das Einkommen (im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes LGBl 75/1993 in der jeweils geltenden Fassung).
4.4 Geförderte Wohnungen (Einkommensgrenzen und Wohnbedürfnis)
Bei der Vergabe von geförderten Wohnungen sind die Höhe der nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Einkommensgrenzen sowie das dringende Wohnbedürfnis zu berücksichtigen.
4.5 Weitere Kriterien
Zu berücksichtigen sind ferner Wohnungsdefizite, wie
Hingewiesen wird, dass die oben angeführte Auflistung keine Wertung bedeutet.
4.6 Liegen für eine Wohnungskategorie keine Vormerkungen vor, so kann auch eine Vormerkung, die die Voraussetzungen einer niedrigen Kategorie erfüllt, bei der Zuweisung berücksichtigt werden, (z.B. Ehepaar ohne Kind erhält freie 3-Raum-Wohnung).
5. Wohnversorgung in Notfällen (Einzelprüfung)
Eine Zuweisung unabhängig von der Vormerkdauer kann bei Erfüllung der sonstigen Voraus setzungen erfolgen, wenn sich der Wohnungswerber unverschuldet in einer Notlage befindet.
Dies kann insbesonders
6. Verfahren
6.1. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt durch den Stadtrat.
6.2. Zur Vorberatung wurde mit GR-Beschluss vom 22.3.1999 ein Arbeitsgremium eingerichtet, das aus 4 Mitgliedern nach den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der Stmk. Gemeindeordnung von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen für die jeweilige Wahlperiode zu besetzen ist. Änderungen der Besetzung während der aufenden Periode sind zulässig. Den Vorsitz führt der vom Gemeinderat ernannte Wohnungs referent. Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen können - so ferne sie nicht auch im Stadtrat vertreten sind - je einen Vertreter als Zuhörer entsenden. Die Vergabe hat derart zu erfolgen, dass auf Antrag des Wohnungsreferenten vom Arbeitsgremium auf Basis der Wohnungsvergaberichtlinien die Vorschläge erarbeitet und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
6.3 Der Wohnungsreferent hat dem Gemeinderat über die Vergaben zu berichten und auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
7. Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Wohnungsvergaberichtlinien (Beschluss des Gemeinderates vom 08.02.2001) tritt mit dem auf die Beschlussfassung im Gemeinderat folgenden Monatsersten in Kraft.
Durch diesen Beschluss treten sämtliche, die Wohnungsvergabe betreffenden, in Widerspruch mit diesen Regelungen stehenden Bestimmungen von Beschlüssen der damit befassten Gremien außer Kraft.